Schweigepflicht

 

Worüber kann ich in der Drogenberatung sprechen?

 

Die professionelle Beratung bietet Dir einen gesetzlich geschützten Rahmen, der regelt ob und welche Institutionen von den Gesprächen oder deren Inhalte erfahren dürfen: Es erfolgt keine Weitergabe von Informationen und Inhalten der Gespräche ohne dein Einverständnis, auch nicht wenn eine Auflage zur Beratung vorliegt. Nur das Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung berechtigt zur Information. Dies schließt ab dem Alter von ca. 15 Jahren (dem Erreichen einer Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung) auch Familienangehörige wie zum Beispiel Eltern oder Partner*in mit ein. Die Schweigepflicht gilt unter anderem gegenüber:

 

  • Familie

  • Schule

  • Polizei

  • Staatsanwaltschaft

  • Gerichten

  • Behörden wie Jobcenter

  • Arbeitgeber

  • Medien

 

Nach § 203 StGB kann die unbefugte Weitergabe mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, sowie mit zivil- und berufsrechtlichen Konsequenzen bestraft werden. Ausnahmen dieser Regelungen bedürfen schwerwiegenden Gründen.

Siehe auch: Strafgesetzbuch (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

 

Zeugnisverweigerungsrecht

 

Darüber hinaus schützt das Zeugnisverweigerungsrecht die Inhalte der Beratung vor der Pflicht zu Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden und vor Gericht.

Siehe auch: Strafprozessordnung (StPO) § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger